Die Ziviltechnikerprüfung kann nach Absolvierung eines entsprechenden Studiums und der geforderten praktischen Betätigung abgelegt werden.
Praxiszeiten, die während des Masterstudiums oder des letzten Abschnittes des Diplomstudiums, Magisterstudiums, Fachhochschul-Diplomstudiengangs oder Fachhochschul-Magisterstudiengangs absolviert wurden, können bis zu einem Ausmaß von zwölf Monaten angerechnet werden. Ausgenommen davon ist die Spezialpraxis für Architekten und Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen. Die Praxis muss in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstvertrag oder als persönlich ausübende Gewerbetreibende/ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst absolviert worden sein.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag kann persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle eingebracht werden.
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
6. Februar 2023