Gewerbeberechtigung - Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten

  

Allgemeine Informationen

Bei reglementierten Gewerben ist anlässlich der Gewerbeanmeldung bzw. Geschäftsführerbestellung ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Bei Qualifikationen aus anderen EU-/ EWR-Mitgliedstaaten erfolgt dies im Rahmen der Diplomanerkennung ( Anerkennung oder Gleichhaltung . Diese Verfahren sind auch für Qualifikationen aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft anwendbar.

Ist die angestrebte Tätigkeit in der EU/ EWR-Anerkennungsverordnung enthalten, so wird im Rahmen des Anerkennungsverfahrens festgestellt, ob diese Tätigkeit außerhalb von Österreich tatsächlich ausgeübt wurde.

Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Anerkennung cht möglich, so sind die Behörden verpflichtet, individuell zu prüfen, inwieweit ein ausländisches Zeugnis dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten ist (sogenannte Äquivalenzprüfung im Gleichhaltungsverfahren).

Der Bescheid über die Anerkennung oder Gleichhaltung selbst berechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung des Gewerbes. Hierzu bedarf es noch der rechtswirksamen Begründung der Gewerbeberechtigung bei der für den Standort zuständigen Behörde.

  

Voraussetzungen

Qualifikation aus Mitgliedstaat der EU/Vertragsstaat EWR/Schweiz

  

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

  

Zuständige Stelle

  

Rechtsgrundlagen

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

  

Letzte Aktualisierung

4. April 2024