Gewerbeberechtigung - Dienstleistungsanzeige

  

Allgemeine Informationen

Staatsangeh?rige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine gewerbliche T?tigkeit befugt aus?ben, d?rfen diese T?tigkeit vor?bergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inl?nderinnen/Inl?nder in ?sterreich aus?ben. Die Erbringung eines allenfalls vorgeschriebenen Bef?higungsnachweises ist nicht erforderlich, wenn die gewerbliche T?tigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist oder eine reglementierte Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/ EG absolviert wurde oder wenn - in dem Fall, dass die gewerbliche T?tigkeit oder die Ausbildung nicht reglementiert ist - die Dienstleisterin/der Dienstleister die gewerbliche T?tigkeit mindestens ein Jahr w?hrend der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausge?bt hat.

Bei reglementierten Gewerben ist die erstmalige Aufnahme der T?tigkeit vorher anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige). Diese Anzeige ist einmal j?hrlich zu erneuern, wenn das Unternehmen beabsichtigt, w?hrend des betreffenden Jahres in ?sterreich Dienstleistungen zu erbringen.

  

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

  

Zuständige Stelle

  

Verfahrensablauf

Bei Anzeigen ?ber die erstmalige Aufnahme einer reglementierten T?tigkeit hat das Bundesministerium f?r Arbeit und Wirtschaft die Anzeige zu ?berpr?fen. Binnen eines Monats ist der Anzeigenden/dem Anzeigenden:

  • der Empfang der Unterlagen zu best?tigen;
  • allenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen bzw. dass gegen die Aus?bung der T?tigkeit kein Einwand besteht.

Bei den in ? 373a Abs 5 Z 2 GewO genannten Gewerben wird zus?tzlich gepr?ft, ob aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation der Dienstleisterin/des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeintr?chtigung der ?ffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempf?ngerin/des Dienstleistungsempf?ngers zu bef?rchten ist. Ist eine solche Beeintr?chtigung nicht zu bef?rchten, ist dies der Anzeigenden/dem Anzeigenden binnen eines Monats nach Eingang der vollst?ndigen Unterlagen mitzuteilen. Die Aus?bung der T?tigkeit ist diesfalls ab Einlangen dieser Mitteilung zul?ssig.

Wenn sich im Rahmen des Pr?fverfahrens ergibt, dass aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation der Dienstleisterin/des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeintr?chtigung der Gesundheit und Sicherheit zu bef?rchten ist, ergeht ein Bescheid unter der aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer Eignungspr?fung oder eines Anpassungslehrganges.

  

Erforderliche Unterlagen

F?r juristische Personen:

  • Bescheinigung ?ber die rechtm??ige Niederlassung im Mitglieds- oder Vertragsstaat
  • Best?tigung ?ber bisherige Aus?bung der betreffenden T?tigkeit
  • Berufsqualifikationsnachweis der verantwortlichen gesetzlichen Vertreterin/des verantwortlichen gesetzlichen Vertreters
  • Bei bestimmten Gewerben sind weitere Nachweise erforderlich, z.B. ?ber das Nichtvorliegen von Vorstrafen ( z.B. Sicherheitsgewerbe, Waffengewerbe) oder ?ber den Abschluss einer Haftpflichtversicherung ( z.B. Immobilientreuh?nder).

F?r nat?rliche Personen:

  • Nachweis der Staatsangeh?rigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR
  • Bescheinigung ?ber die rechtm??ige Niederlassung im Mitglieds- oder Vertragsstaat
  • Bescheinigung ?ber die Berechtigung zur Aus?bung der gewerblichen T?tigkeit im Herkunftsmitgliedsstaat
  • Berufsqualifikationsnachweis (Ausbildungsnachweis, Bef?higungsnachweis oder Nachweis der Berufserfahrung)
  • Best?tigung ?ber bisherige Aus?bung der betreffenden T?tigkeit (bei gewerblichen T?tigkeiten, die im Herkunftsstaat nicht reglementiert sind)
  • F?r einige Gewerbe sind spezifische Unterlagen erforderlich ( z.B. Sicherheitsgewerbe und Waffengewerbe: Nachweis ?ber das Fehlen von Vorstrafen; Immobilientreuh?nder: Nachweis einer Haftpflichtversicherung).

Bei der Erneuerung der Dienstleistungsanzeige sind im Fall wesentlicher ?nderungen die dem Nachweis der ?nderungen dienenden Dokumente der Anzeige anzuschlie?en.

  

Kosten

Es sind keine Stempelgeb?hren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.

  

Zusätzliche Informationen

  

Rechtsgrundlagen

? 373a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium f?r Arbeit und Wirtschaft

  

Letzte Aktualisierung

4. April 2024