Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine gewerbliche Tätigkeit befugt ausüben, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländerinnen/Inländer in Österreich ausüben. Die Erbringung eines allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich, wenn die gewerbliche Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist oder eine reglementierte Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/ EG absolviert wurde oder wenn - in dem Fall, dass die gewerbliche Tätigkeit oder die Ausbildung nicht reglementiert ist - die Dienstleisterin/der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat.
Bei reglementierten Gewerben ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige). Diese Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn das Unternehmen beabsichtigt, während des betreffenden Jahres in Österreich Dienstleistungen zu erbringen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Bei Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer reglementierten Tätigkeit hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Anzeige zu überprüfen. Binnen eines Monats ist der Anzeigenden/dem Anzeigenden:
Bei den in § 373a Abs 5 Z 2 GewO genannten Gewerben wird zusätzlich geprüft, ob aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation der Dienstleisterin/des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfängerin/des Dienstleistungsempfängers zu befürchten ist. Ist eine solche Beeinträchtigung nicht zu befürchten, ist dies der Anzeigenden/dem Anzeigenden binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. Die Ausübung der Tätigkeit ist diesfalls ab Einlangen dieser Mitteilung zulässig.
Wenn sich im Rahmen des Prüfverfahrens ergibt, dass aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation der Dienstleisterin/des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit und Sicherheit zu befürchten ist, ergeht ein Bescheid unter der aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges.
Für juristische Personen:
Für natürliche Personen:
Bei der Erneuerung der Dienstleistungsanzeige sind im Fall wesentlicher Änderungen die dem Nachweis der Änderungen dienenden Dokumente der Anzeige anzuschließen.
Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 373a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
4. April 2024