Staatsangeh?rige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine gewerbliche T?tigkeit befugt aus?ben, d?rfen diese T?tigkeit vor?bergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inl?nderinnen/Inl?nder in ?sterreich aus?ben. Die Erbringung eines allenfalls vorgeschriebenen Bef?higungsnachweises ist nicht erforderlich, wenn die gewerbliche T?tigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist oder eine reglementierte Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/ EG absolviert wurde oder wenn - in dem Fall, dass die gewerbliche T?tigkeit oder die Ausbildung nicht reglementiert ist - die Dienstleisterin/der Dienstleister die gewerbliche T?tigkeit mindestens ein Jahr w?hrend der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausge?bt hat.
Bei reglementierten Gewerben ist die erstmalige Aufnahme der T?tigkeit vorher anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige). Diese Anzeige ist einmal j?hrlich zu erneuern, wenn das Unternehmen beabsichtigt, w?hrend des betreffenden Jahres in ?sterreich Dienstleistungen zu erbringen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Bei Anzeigen ?ber die erstmalige Aufnahme einer reglementierten T?tigkeit hat das Bundesministerium f?r Arbeit und Wirtschaft die Anzeige zu ?berpr?fen. Binnen eines Monats ist der Anzeigenden/dem Anzeigenden:
Bei den in ? 373a Abs 5 Z 2 GewO genannten Gewerben wird zus?tzlich gepr?ft, ob aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation der Dienstleisterin/des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeintr?chtigung der ?ffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempf?ngerin/des Dienstleistungsempf?ngers zu bef?rchten ist. Ist eine solche Beeintr?chtigung nicht zu bef?rchten, ist dies der Anzeigenden/dem Anzeigenden binnen eines Monats nach Eingang der vollst?ndigen Unterlagen mitzuteilen. Die Aus?bung der T?tigkeit ist diesfalls ab Einlangen dieser Mitteilung zul?ssig.
Wenn sich im Rahmen des Pr?fverfahrens ergibt, dass aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation der Dienstleisterin/des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeintr?chtigung der Gesundheit und Sicherheit zu bef?rchten ist, ergeht ein Bescheid unter der aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer Eignungspr?fung oder eines Anpassungslehrganges.
F?r juristische Personen:
F?r nat?rliche Personen:
Bei der Erneuerung der Dienstleistungsanzeige sind im Fall wesentlicher ?nderungen die dem Nachweis der ?nderungen dienenden Dokumente der Anzeige anzuschlie?en.
Es sind keine Stempelgeb?hren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.
? 373a Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bundesministerium f?r Arbeit und Wirtschaft
4. April 2024