Wenn Sie ein reglementiertes Gewerbe ausüben wollen, ist ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Der Befähigungsnachweis ist der Nachweis, dass die Gewerbeanmelderin/der Gewerbeanmelder die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um das betreffende Gewerbe selbstständig ausüben zu können.
Kann der Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung seitens der Behörde. Dazu müssen die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachgewiesen werden.
Sie können auch eine individuelle Befähigung auf eine Teiltätigkeit erlangen, wenn die Befähigung nur für diese Teiltätigkeit des betreffenden Gewerbes vorliegt. Beispielsweise kann das Tischlergewerbe auf Montagetätigkeit eingeschränkt werden.
Bei bestimmten Gewerben ist keine Feststellung der individuellen Befähigung in vollem Umfang möglich ( z.B. Baumeister-, Holzbau-Meistergewerbe).
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für das angestrebte reglementierte Gewerbe
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
Wenn die Feststellung der individuellen Befähigung nicht im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen Gewerbeanmeldung beantragt wird, ist die Gewerbebehörde zuständig, in deren Sprengel der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers liegt.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Sie können den Antrag gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung oder früher stellen.
Der Antrag kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder auch elektronisch gestellt werden.
Der formlose Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Bei Bedarf kann die Behörde ein Gutachten der zuständigen Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft ( ? WKO) einholen.
Die Gewerbebehörde stellt sodann das Vorliegen der individuellen Befähigung in vollem oder eingeschränktem Umfang fest.
Das Gewerbe darf erst mit rechtswirksamer Feststellung und mit der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.
Sollten die Voraussetzungen für die Feststellung einer individuellen Befähigung nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.
Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen sind, entfallen. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung, Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister.
Bei gleichzeitiger Gewerbeanmeldung können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Es fallen keine Kosten an.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
4. April 2024