Gewerbeberechtigung - Gewerbeanmeldung

  

Allgemeine Informationen

Eine T?tigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann dann selbstst?ndig, regelm??ig und mit Gewinnabsicht ausge?bt werden, wenn das Gewerbe bei der zust?ndigen Gewerbebeh?rde des Betriebsstandortes angemeldet worden ist.

Sowohl Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer als auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften ben?tigen f?r die Aus?bung eines Gewerbes eine Gewerbeberechtigung.

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften m?ssen eine gewerberechtliche Gesch?ftsf?hrerin/einen gewerberechtlichen Gesch?ftsf?hrer bestellen und die Bestellung bei der zust?ndigen Gewerbebeh?rde des Betriebsstandortes anzeigen.

Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, die den Bef?higungsnachweis f?r reglementierte Gewerbe nicht erbringen k?nnen, m?ssen ebenso eine gewerberechtliche Gesch?ftsf?hrerin/einen gewerberechtlichen Gesch?ftsf?hrer bestellen, die/der den Bef?higungsnachweis erbringt.

Eine Gesch?ftsf?hrerbestellung ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer keinen Wohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis einer Gesch?ftsf?hrerbestellung entf?llt insbesondere f?r EWR-Staatsangeh?rige oder Schweizerinnen/Schweizer, die ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat bzw. in der Schweiz haben.

  

Voraussetzungen

F?r Einzelunternehmer:

F?r juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften:

  • Eintragung in das Firmenbuch oder in das Zentrale Vereinsregister oder ?hnliches
  • Keine Gewerbeausschlussgr?nde ( z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung) bei Personen mit ma?geblichem Einfluss
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden

F?r den gewerberechtlichen Gesch?ftsf?hrer:

Bei reglementierten Gewerben:

  • Bef?higungsnachweis oder
  • Bescheid ?ber die Feststellung der individuellen Bef?higung oder
  • Bescheid ?ber die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Bef?higungsnachweisen
  • Bei Bestellung einer Gesch?ftsf?hrerin/eines Gesch?ftsf?hrers:
    • Bei Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern:
      • Besch?ftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin/sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (im Ausma? von mindestens der H?lfte der w?chentlichen Normalarbeitszeit)
    • Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften:
      • Entweder Berufung zur gesetzlichen Vertretung nach au?en oder
      • Besch?ftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin/sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (im Ausma? von mindestens der H?lfte der w?chentlichen Normalarbeitszeit)

Achtung

In bestimmten F?llen ist f?r die Aus?bung eines Gewerbes eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Bel?stigungen oder Beeintr?chtigungen ausgehen k?nnen).

  

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

  

Zuständige Stelle

Die Gewerbebeh?rde, die f?r den Gewerbestandort ?rtlich zust?ndig ist:

[Zuständige Stelle / Formular...]
  

Verfahrensablauf

Das Gewerbe muss bei der Gewerbebeh?rde angemeldet werden. Die Anmeldung kann - formlos oder mittels Formular - pers?nlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Genauer Standort der Gewerbeaus?bung
  • Genaue Bezeichnung der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders
    • Bei nat?rlichen Personen: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangeh?rigkeit, Sozialversicherungsnummer
    • Bei Gesellschaften bzw. Vereinen: genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer bzw. Vereinsbezeichnung und Zentrale Vereinsregister-Zahl, Gesch?ftsanschrift
  • Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Gesch?ftsf?hrerin/eines gewerberechtlichen Gesch?ftsf?hrers:
    • Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangeh?rigkeit der gewerberechtlichen Gesch?ftsf?hrerin/des gewerberechtlichen Gesch?ftsf?hrers
    • Bei Arbeitnehmereigenschaft:
      • Sozialversicherungsnummer
      • Dienstgeberkontonummer

Tipp

Wenn Sie sich an Ihre zust?ndige Wirtschaftskammer ( ? WKO) wenden, unterst?tzt diese Sie kostenlos bei der Gewerbeanmeldung.

Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erf?llt und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigef?gt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausge?bt werden.

Die Gewerbeaus?bung von ? 95-Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids m?glich. Die zust?ndige Beh?rde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen.

Bei ? 95-Gewerben und dem Rauchfangkehrergewerbe wird auch die Bestellung einer gewerberechtlichen Gesch?ftsf?hrerin/eines gewerberechtlichen Gesch?ftsf?hrers erst mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids wirksam.

Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)

Die Anmelderin/der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer Anmeldung ( d.h. wenn alle Unterlagen bei der Beh?rde eingelangt bzw. die individuelle Bef?higung f?r reglementierte Gewerbe rechtswirksam festgestellt ist) in das GISA eingetragen.

Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erf?llt bzw. alle Unterlagen vorhanden und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche

sp?testens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Beh?rde einen innerhalb der Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid ber?cksichtigen.

Beispiel

Eine nach der Anmeldung rechtskr?ftig erteilte Nachsicht zu Gunsten der Anmelderin/des Anmelders kann von der Gewerbebeh?rde dann ber?cksichtigt werden, wenn das Nachsichtsansuchen sp?testens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist.

Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Gewerbebeh?rde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Bef?higung, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung oder eine Gleichhaltung rechtswirksam erfolgt ist.

Die Beh?rde ?bermittelt Ihnen einen GISA-Auszug; bei ? 95-Gewerben zus?tzlich einen Feststellungsbescheid.

Der GISA-Auszug wird Ihnen per Normalpost zugesandt. Haben Sie ein ? 95-Gewerbe angemeldet, erhalten Sie den zur Aus?bung des Gewerbes notwendigen Feststellungsbescheid per RSb-Brief.

Sollten die Voraussetzungen f?r die Aus?bung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebeh?rde einen negativen Bescheid.

  

Erforderliche Unterlagen

Hinweis

Die Vorlage der Personaldokumente entf?llt bei Personen, die bereits im GISA eingetragen sind. Kann die Beh?rde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsb?rgerschaftsnachweis ( ? oesterreich.gv.at) oder Reisepass ( ? oesterreich.gv.at), Best?tigung der Meldung, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug ( ? oesterreich.gv.at).

F?r Einzelunternehmer:

F?r juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften:

  • Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug (nicht ?lter als sechs Monate)
  • Erkl?rung betreffend Gewerbeausschlussgr?nde f?r juristische Personen
  • Erkl?rung betreffend Gewerbeausschlussgr?ndef?r nat?rliche Personen von jeder zur Vertretung nach au?en berufenen Person und von einer allf?lligen Mehrheitsgesellschafterin/einem allf?lligen Mehrheitsgesellschafter
  • F?r die Gesch?ftsf?hrerin/den Gesch?ftsf?hrer: zus?tzlich
    • Geburtsurkunde und Staatsb?rgerschaftsnachweis oder Reisepass
    • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangeh?rigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
    • Best?tigung der Meldung
    • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
    • Bei Namens?nderung: zus?tzlich Heiratsurkunde oder Bescheid ?ber die Namens?nderung
    • Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in ?sterreich, der weniger als f?nf Jahre dauert: zus?tzlich Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht ?lter als drei Monate)
    • Wenn die Gesch?ftsf?hrerin/der Gesch?ftsf?hrer zur Vertretung nach au?en berufen ist: Erkl?rung betreffend Gewerbeausschlussgr?nde f?r nat?rliche Personen
    • Wenn die Gesch?ftsf?hrerin/der Gesch?ftsf?hrer nicht zur Vertretung nach au?en berufen ist:
      • Erkl?rung f?r gewerberechtliche Gesch?ftsf?hrer
      • Erkl?rung f?r Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerber
      • Best?tigung des Sozialversicherungstr?gers ?ber ein Arbeitnehmerverh?ltnis (bei reglementierten Gewerben: in einem Ausma? von mindestens der H?lfte der Normalarbeitszeit)
      • Dienstgeberkontonummer
  • Bei reglementierten Gewerben: zus?tzlich f?r die gewerberechtliche Gesch?ftsf?hrerin/den gewerberechtlichen Gesch?ftsf?hrer

  

Kosten

Es sind keine Stempelgeb?hren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten (? 333a GewO 1994).

  

Zusätzliche Informationen

Wenn Sie eine T?tigkeit auszu?ben beginnen, die unter die Gewerbeordnung f?llt, besteht f?r Sie Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer ?sterreich ( ? WKO) sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie m?ssen Ihre T?tigkeit selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbst?ndigen ( ? SVS) melden.

Tipp

N?here Informationen zur Anzeige bei der SVS finden sich im Gr?ndungsfahrplan Einzelunternehmen sowie im Gr?ndungsfahrplan Gesellschaften.

Negative Bescheide k?nnen beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.

  

Rechtsgrundlagen

  

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


  

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium f?r Arbeit und Wirtschaft

  

Letzte Aktualisierung

4. April 2024