Eine T?tigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann dann selbstst?ndig, regelm??ig und mit Gewinnabsicht ausge?bt werden, wenn das Gewerbe bei der zust?ndigen Gewerbebeh?rde des Betriebsstandortes angemeldet worden ist.
Sowohl Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer als auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften ben?tigen f?r die Aus?bung eines Gewerbes eine Gewerbeberechtigung.
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften m?ssen eine gewerberechtliche Gesch?ftsf?hrerin/einen gewerberechtlichen Gesch?ftsf?hrer bestellen und die Bestellung bei der zust?ndigen Gewerbebeh?rde des Betriebsstandortes anzeigen.
Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, die den Bef?higungsnachweis f?r reglementierte Gewerbe nicht erbringen k?nnen, m?ssen ebenso eine gewerberechtliche Gesch?ftsf?hrerin/einen gewerberechtlichen Gesch?ftsf?hrer bestellen, die/der den Bef?higungsnachweis erbringt.
Eine Gesch?ftsf?hrerbestellung ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer keinen Wohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis einer Gesch?ftsf?hrerbestellung entf?llt insbesondere f?r EWR-Staatsangeh?rige oder Schweizerinnen/Schweizer, die ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat bzw. in der Schweiz haben.
In bestimmten F?llen ist f?r die Aus?bung eines Gewerbes eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Bel?stigungen oder Beeintr?chtigungen ausgehen k?nnen).
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Gewerbebeh?rde, die f?r den Gewerbestandort ?rtlich zust?ndig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Das Gewerbe muss bei der Gewerbebeh?rde angemeldet werden. Die Anmeldung kann - formlos oder mittels Formular - pers?nlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
Wenn Sie sich an Ihre zust?ndige Wirtschaftskammer ( ? WKO) wenden, unterst?tzt diese Sie kostenlos bei der Gewerbeanmeldung.
Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erf?llt und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigef?gt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausge?bt werden.
Die Gewerbeaus?bung von ? 95-Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids m?glich. Die zust?ndige Beh?rde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen.
Bei ? 95-Gewerben und dem Rauchfangkehrergewerbe wird auch die Bestellung einer gewerberechtlichen Gesch?ftsf?hrerin/eines gewerberechtlichen Gesch?ftsf?hrers erst mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids wirksam.
Die Anmelderin/der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer Anmeldung ( d.h. wenn alle Unterlagen bei der Beh?rde eingelangt bzw. die individuelle Bef?higung f?r reglementierte Gewerbe rechtswirksam festgestellt ist) in das GISA eingetragen.
Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erf?llt bzw. alle Unterlagen vorhanden und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche
sp?testens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Beh?rde einen innerhalb der Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid ber?cksichtigen.
Eine nach der Anmeldung rechtskr?ftig erteilte Nachsicht zu Gunsten der Anmelderin/des Anmelders kann von der Gewerbebeh?rde dann ber?cksichtigt werden, wenn das Nachsichtsansuchen sp?testens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist.
Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Gewerbebeh?rde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Bef?higung, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung oder eine Gleichhaltung rechtswirksam erfolgt ist.
Die Beh?rde ?bermittelt Ihnen einen GISA-Auszug; bei ? 95-Gewerben zus?tzlich einen Feststellungsbescheid.
Der GISA-Auszug wird Ihnen per Normalpost zugesandt. Haben Sie ein ? 95-Gewerbe angemeldet, erhalten Sie den zur Aus?bung des Gewerbes notwendigen Feststellungsbescheid per RSb-Brief.
Sollten die Voraussetzungen f?r die Aus?bung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebeh?rde einen negativen Bescheid.
Die Vorlage der Personaldokumente entf?llt bei Personen, die bereits im GISA eingetragen sind. Kann die Beh?rde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsb?rgerschaftsnachweis ( ? oesterreich.gv.at) oder Reisepass ( ? oesterreich.gv.at), Best?tigung der Meldung, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug ( ? oesterreich.gv.at).
Es sind keine Stempelgeb?hren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten (? 333a GewO 1994).
Wenn Sie eine T?tigkeit auszu?ben beginnen, die unter die Gewerbeordnung f?llt, besteht f?r Sie Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer ?sterreich ( ? WKO) sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie m?ssen Ihre T?tigkeit selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbst?ndigen ( ? SVS) melden.
N?here Informationen zur Anzeige bei der SVS finden sich im Gr?ndungsfahrplan Einzelunternehmen sowie im Gr?ndungsfahrplan Gesellschaften.
Negative Bescheide k?nnen beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.
?? 13, 39, 333a, 339 bis 348 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bundesministerium f?r Arbeit und Wirtschaft
4. April 2024