Natürliche Personen, juristische Personen (Gesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften sind von der Ausübung eines Gewerbes dann ausgeschlossen, wenn auf sie ein Gewerbeausschlussgrund zutrifft.
Gewerbeausschlussgründe sind beispielsweise:
Wenn eine Verurteilung ( z.B. wegen organisierter Schwarzarbeit oder betrügerischer Krida) bereits getilgt ist oder eine Abweisung der Insolvenz mangels Vermögens nicht mehr in der Insolvenzdatei aufscheint, gilt dies nicht mehr als Gewerbeausschlussgrund.
Die Gewerbeausschlussgründe gelten auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gewerbebehörde auf Antrag eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
Wenn die Nachsicht vom Gewerbeausschluss nicht im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen Gewerbeanmeldung beantragt wird, ist die Gewerbebehörde zuständig, in deren Sprengel der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers liegt.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.
Der formlose Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
Bei Bedarf kann die Behörde eine Stellungnahme der zuständigen Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft ( ? WKO) einholen.
Das Gewerbe darf erst mit Rechtskraft des Bescheids und mit der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.
Sollten die Voraussetzungen für eine Nachsicht nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.
Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen sind, entfallen. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis ( ? oesterreich.gv.at) oder Reisepass ( ? oesterreich.gv.at), Bestätigung der Meldung, Strafregisterbescheinigung.
Negative Bescheide können beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.
§§ 13, 26, 27 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
4. April 2024