Bei bestimmten Messgeräten kann die Eichung durch eine
ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden. Jede physische oder
juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes
kann bei Erfüllung der Anforderungen ermächtigt werden.
Voraussetzungen
Erfüllung der in Maß- und Eichgesetz und in der
Eichstellenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft,
Energie und Tourismus festgelegten Anforderungen.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
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Datenschutzbehörde;
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