Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann die zuständige Stelle geeignete Personen ermächtigen. Diese Personen verschließen nach erfolgter Justierung die jeweiligen Messgeräte mit einem Sicherungszeichen, um Eingriffe in das Messgerät bis zur Eichung zu verhindern. Dadurch können messtechnische Eigenschaften des Messgerätes nicht mehr beeinflusst werden.
Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur Personen ermächtigt werden, die über
Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Stelle einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
Das Verfahren und die Anforderungen richten sich nach der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für Sicherungszeichen.
Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
§ 45 Abs 2 Maß- und Eichgesetz (MEG)
Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
5. März 2025