Messen und Eichen -
Öffentliche Wägeanstalt - Betrieb
Öffentliche Wägeanstalten sind Rechtsträger, welche zu
Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen
über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt
worden sind.
Voraussetzungen
Erfüllung der in § 62a Maß- und Eichgesetz (MEG) und in der
Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11.
Oktober 1995 betreffend die Anforderungen an öffentliche
Wägeanstalten festgelegten Anforderungen.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
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Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
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