Tanzschule -
Tanzschule - Ersatz von Ausbildungs- und /oder Prüfungsteilen
Die Ausbildung und Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer
werden in der Steiermärkischen Tanzlehrverordnung 2014 geregelt.
Kann die Antragstellerin/der Antragsteller Ausbildungen bzw.
Fähigkeiten nachweisen, die Inhalten der Ausbildung bzw. Prüfung
zur Tanzlehrerin/zum Tanzlerher entsprechen, so hat die Behörde
dies mit Bescheid festzustellen und diese Teile der Ausbildung
und/oder Prüfung müssen nicht absolviert werden.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Ersatz von Ausbildungs- und/oder Prüfungsteilten
ist schriftlich einzubringen.
Kosten
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EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30
Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder
die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
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BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist
eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din
A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann
beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt
höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier
dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach
einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
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LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der
Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für
Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr
beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes
Amtsorgan
- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00
Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70
Euro
Feedback&Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at