Der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" berechtigt Familienangehörige aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind, ausgenommen Schweiz) zur befristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Familienangehörige aus Drittstaaten können den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" beantragen, wenn die Person, die die Familie zusammenführt,
Zu den "Familienangehörigen" (Kernfamilie) zählen
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel "Familienangehöriger"
Für die Erstantragstellung:
Grundsätzlich die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers.
Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der Familienangehörigen/des Familienangehörigen in Österreich ist jedoch die Antragstellung im Inland zulässig.
Weiters sind bestimmte Personengruppen berechtigt, den Antrag im Inland zu stellen.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels sowie für Verlängerungsanträge:
die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der Fremden oder des Fremden örtlich zuständig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Antragstellung:
Für die Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten zusätzlich: 20 Euro
Hinweis: Diese Gebühren sind bei der Antragstellung zu bezahlen.
Erteilung:
ACHTUNG!
Für die Vorlage ausländischer Reisedokumente und
Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde,
Führungszeugnis) können abhängig von der Art des Dokuments
zusätzliche Kosten in Höhe von 7,20 Euro bzw. 14,30 Euro
anfallen.
Hinweis!
Die Gesamtgebühren für Aufenthaltstitel für Anträge, die vor
dem 31.07.2018 eingebracht wurden betrugen 120 Euro.