Das Tanzschulgesetz 2014 regelt den Unterricht in Gesellschaftstänzen, das sind etwa Standard- und Modetänze sowie lateinamerikanische Tänze. Nicht in den Geltungsbereich des Tanzschulgesetzes 2014 fallen künstlerische Tänze und die Pflege von Volkstänzen.
Eine Tanzschule ist eine Einrichtung, in der erwerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen erteilt wird. Wollen Sie eine Tanzschule betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Tanzunterricht kann
erteilt werden.
Um Tanzunterricht zu erteilen, müssen die geforderten Voraussetzungen nachgewiesen werden. Soll Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer erteilt werden, so ist überdies der Unterrichtsort der Behörde zu nennen.
Ein Antrag ist erforderlich für:
Folgendes ist bei der Behörde anzuzeigen:
Hinweis: Ausländische Tanzlehrerausbildungen können anerkannt werden.
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
11.12.2020