In Österreich kann um Zulassung eines Geräts als Bauart angesucht werden, wenn
Der Vorteil für die Verwenderin/den Verwender des jeweiligen Geräts besteht in einem geringeren Verwaltungsaufwand gegenüber einer Einzelbewilligung gemäß §§ 15, 17 Strahlenschutzgesetz (StrSchG). Durch Erhalt des Bauartscheins wird die Verwenderin/der Verwender in die Lage gesetzt, das Gerät gemäß den Vorgaben (Bedingungen und Auflagen) der zulassenden Behörde betreiben zu können. Es besteht die Verpflichtung, neben den im Bauartschein ausdrücklich genannten Bedingungen und Auflagen auch alle zutreffenden Strahlenschutzbestimmungen aus dem StrSchG sowie den zugehörigen Verordnungen einzuhalten. Es können nur Geräte mit einem niedrigen Gefährdungspotential als Bauart zugelassen werden. Tätigkeiten mit anderen Geräten unterliegen der Bewilligungspflicht (siehe Kapitel " Bewilligungspflichtige Tätigkeiten mit Strahlenquellen "). Beispiele für Geräte, die bereits als Bauart zugelassen wurden, sind Elektroneneinfangdetektoren für die Gaschromatographie, Röntgenspektrometer, Gepäckscanner oder Lebensmittelkontrollgeräte.
Für die Einstufung des Gefährdungspotentials sind die Aktivität des enthaltenen radioaktiven Stoffes und die oberflächennahe Ortsdosisleistung maßgeblich. Niedriges Gefährdungspotential bedeutet, dass
Jede Weitergabe eines bauartzugelassenen Gerätes an eine Verwenderin/einen Verwender muss über das Zentrale Quellenregister gemeldet werden. Dies gilt auch, wenn keine radioaktiven Stoffe enthalten sind, wie beispielsweise bei Röntgengeräten. Auch eine Weitergabe des Gerätes durch die Verwenderin/den Verwender an ein anderes Unternehmen ist im Zentralen Quellenregister zu melden. Mit der Meldung im Zentralen Quellenregister erfolgt automatisch eine Meldung an die für die Verwenderin/den Verwender zuständige Behörde.
Aktivitäts- und Dosisleistungshöchstwerte für eine Bauartzulassung nach § 33 StrSchG sind in § 21 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) festgelegt.
Wesentliche Pflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bauartzulassung sind:
Wesentliche Pflichten der Verwenderin/des Verwenders eines bauartzugelassenen Geräts sind:
Die Zulassung einer Bauart kann von inländischen Herstellerinnen/Herstellern beantragt werden. Bei ausländischen Herstellerinnen/Herstellern ist deren Bevollmächtigte/Bevollmächtigter in Österreich zur Antragstellung berechtigt. Es dürfen keine Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers bestehen.
Das Gerät muss dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Das Verfahren zur Zulassung einer Bauart erfolgt auf schriftlichen Antrag. Dieser kann elektronisch eingebracht werden.
Nach positivem Abschluss der Prüfung erlässt die Behörde einen Bauartzulassungsbescheid .
Der Bauartzulassungsbescheid enthält die Bedingungen und Auflagen sowohl für das Inverkehrbringen und als auch für die Verwendung. Die Bedingungen und Auflagen für die Verwendung sind von der Inhaberin/dem Inhaber der Bauartzulassung in den Bauartschein aufzunehmen. Die Verwenderin/der Verwender ist gesetzlich verpflichtet, diese Bedingungen und Auflagen einzuhalten.
Der Antrag auf Zulassung einer Bauart muss alle Unterlagen enthalten, die es der zuständigen Stelle ( BMLUK ) ermöglichen, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine sichere Verwendung des Gerätes gegeben sind. Dazu zählen insbesondere:
Die Kosten richten sich nach Tarif B ? Abschnitt VII . Bundesverwaltungsabgabenverordnung und § 14 Tarifpost 5 und 6 des Gebührengesetzes .
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
1. Januar 2025