Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber kann ihre bzw. seine Bewilligung ohne Angabe von Gründen ruhendstellen. Die Ruhendstellung ist der Landesregierung anzuzeigen. Ebenso ist der Landesregierung die beabsichtigte Wiederausübung der Tätigkeit anzuzeigen.
Hinweis: Die Bewilligung kann auch durch die Behörde entzogen werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die erforderlichen Voraussetzungen wegfallen, wenn der Betrieb länger als ein Jahr nicht aufgenommen oder länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist oder im Betrieb der Schule mehrfach Mängel, durch die die Sicherheit von Personen gefährdet oder der Tourismus wesentlich geschädigt oder gefährdet wurde, aufgetreten sind.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Anzeige der Ruhendstellung der Bewilligung erfolgt schriftlich, ohne Angabe von Gründen.Die Anzeige der Wiederaufnahme der Bewilligung erfolgt ebenfalls schriftlich.
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at
05.08.2024