Stirbt die die Bewilligungsinhaberin bzw. der
Bewilligungsinhaber, kann durch eine binnen zwei Monaten bei der
Steiermärkischen Landesregierung namhaftgemachte Stellvertreterin
bzw. kann durch einen bei binnen zwei Monate der Steiermärkischen
Landesregierung namhaftgemachten Stellvertreter die Schule zwei
Jahre lang fortgeführt werden.
Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter muss die
erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung
nachweisen.
Voraussetzungen
- Staatsangehörigkeit:
- Österreich
- EU-Mitgliedstaat
- EWR-Vertragsstaat
- Drittstaat, soweit nach dem Recht der Europäischen Union
oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den
Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen bzw.
Inländern
- Verlässlichkeit: keine gerichtliche Verurteilung wegen eines
vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten
Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen
fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit
- gesundheitliche Eignung
- fachliche und praktische Befähigung:
- Schule für Bergsteigen:
- Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer
- Tätigkeit mindestens 5 Jahre hauptberuflich oder zehn
Jahre nebenberuflich ausgeübt
- Schule für Canyoning:
- Canyoningführerin bzw. Canyoningführer
- Tätigkeit mindestens 5 Jahre hauptberuflich oder zehn
Jahre nebenberuflich ausgeübt
- Schule für Sportklettern
- Sportkletterlehrerin bzw. Sportkletterlehrer oder Berg-
und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer
- Tätigkeit mindestens 5 Jahre hauptberuflich oder zehn
Jahre nebenberuflich ausgeübt
- Schule für Bergwandern
- Bergwanderführerin bzw. Bergwanderführer oder Berg- und
Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer
- Tätigkeit mindestens 5 Jahre hauptberuflich oder zehn
Jahre nebenberuflich ausgeübt
Fristen
Die zum Fortbetrieb der Schule namhaft gemachte Stellvertreterin
bzw. der zum Fortbetrieb der Schule namhaft gemachte Stellvertreter
ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach dem
eingetretenen Todesfall anzuzeigen.
Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Sport
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (bei Österreicherinnen
bzw. Österreichern: Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde
oder gültiges Reisedokument)
- Strafregisterauszug
- ärztliches Zeugnis
- Nachweis der fachlichen Befähigung
- Nachweis der praktischen Betätigung
Kosten
-
EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30
Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder
die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen
gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
-
BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist
eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din
A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann
beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt
höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier
dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach
einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
-
LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der
Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für
Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr
beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes
Amtsorgan
- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00
Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70
Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet,
spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des
Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in
der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine
Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung
der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist
im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass
die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback und Meldung von Hindernissen
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages
ist nicht vorgesehen.
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben
werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die
Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren
zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist
binnen vier Wochen ab
Zustellung des Bescheides schriftlich bei der
jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben
zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich
machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden:
Beschwerde im
Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und
Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage:
https://eap.stmk.gv.at