In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten muss eine fachlich qualifizierte Abfallbeauftragte/ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter bestellt werden.
Die Bestellung oder Abbestellung der/des Abfallbeauftragten muss der Behörde unverzüglich elektronisch über das Register auf edm.gv.at ( ? BMLUK ) gemeldet werden.
Gemeldet wird, indem die/der Abfallbeauftragte in den Stammdaten des jeweiligen Unternehmens als Kontaktperson unter Angabe der entsprechenden "Rolle" eingetragen wird bzw. indem (bei Abbestellung) die "Rolle" der jeweiligen Kontaktperson wieder entfernt wird.
Nachweise über die Zustimmung der/des Abfallbeauftragten zur Bestellung und Nachweise über deren/dessen fachliche Qualifikation müssen im Betrieb bis ein Jahr nach der Abbestellung aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.
Die/der Abfallbeauftragte hat Beratungs- und Informationspflichten rund um alle, den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen. Sie/er muss
Die Bestellung einer/eines Abfallbeauftragten ändert nichts daran, dass die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide verantwortlich bleibt. Das heißt, die/der Abfallbeauftragte kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die abfallrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft bietet das Merkblatt "Abfallbeauftragte" ( ? BMLUK ) zum Download an.
Abfallbeauftragte müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
Um Kenntnisse zu erwerben, die für die Tätigkeit als Abfallbeauftragte/Abfallbeauftragter nötig sind, können spezielle Kursangebote von diversen Institutionen ( z.B. WIFI , BFI ) in Anspruch genommen werden.
Jede Bestellung oder Abbestellung von Abfallbeauftragten muss elektronisch über das Register auf edm.gv.at ( ? BMLUK ) unverzüglich gemeldet werden.
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Der meldepflichtige Betrieb (das heißt, das jeweils betroffene Unternehmen) muss für die Meldung unter edm.gv.at ( ? BMLUK ) registriert sein. Wenn das Unternehmen noch nicht registriert ist, muss es einen Registrierungsantrag (online) stellen. Die/der Abfallbeauftragte wird vom Unternehmen in den Stammdaten als Kontaktperson mit der entsprechenden Rolle ("Abfallbeauftragte/Abfallbeauftragter") eingetragen. Allfällige zusätzliche Angaben des Unternehmens können in Kommentarfeldern erfasst werden.
Folgende Unterlagen müssen im Betrieb bis ein Jahr nach der Abbestellung aufbewahrt und vorgelegt werden, wenn dies die Behörde verlangt:
Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.
§ 11 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
18. Januar 2024