Durch das Ausstufungsverfahren wird nachgewiesen, dass ein bestimmter Abfall, der rechtlich als gefährlich gilt, im Einzelfall nicht gefährlich ist.
Bestimmte gefährliche Abfälle ( z.B. Asbestabfälle) sind "nicht ausstufbar". Das bedeutet, dass eine Ausstufung für diese gefährlichen Abfälle nicht zulässig ist.
Die Ausstufung kann durchgeführt werden für
Eine Ausstufung kann von folgenden Personen vorgenommen werden:
Nachweis der Nichtgefährlichkeit dieser Abfälle.
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Die allgemeine Ausstufung wird durch eine Anzeige der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers eingeleitet. Bei formalen oder inhaltlichen Mängeln der Anzeige erteilt die zuständige Stelle einen Verbesserungsauftrag und setzt dafür eine Frist. Erst wenn die verbesserten Unterlagen bei der zuständigen Stelle einlangen, gilt die Anzeige als eingebracht.
Die Anzeige wird binnen sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen, wenn dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
Äußert sich die zuständige Stelle nicht innerhalb einer bestimmten Frist, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich:
Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt.
Die Abfallbesitzerin/der Abfallbesitzer kann von der zuständigen Stelle eine Mitteilung verlangen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und dass kein Verbesserungsauftrag erteilt werden musste.
Der Abfall gilt als nicht gefährlich,
Die Ausstufung zum Zweck der Deponierung wird durch eine Anzeige von der Deponieinhaberin/dem Deponieinhaber eingeleitet, die/der diesen bestimmten Abfall auf ihrer/seiner Deponie ablagern möchte. Mit der (zulässigen) Einbringung der Abfälle in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gilt der Abfall als nicht gefährlich.
Wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt, gilt der Abfall weiterhin als gefährlich!
Die Anzeige gilt als zurückgezogen , wenn die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einer Dritten/einem Dritten übergeben wird. Die Übergabe der Beurteilungsmenge muss der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet werden.
Die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres muss bis spätestens 10. April jeden Jahres der zuständigen Stelle gemeldet werden, nachdem die Nichtgefährlichkeit im Rahmen einer Ausstufung eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls nachgewiesen wurde.
Eine Ausstufung eines Abfallstroms oder eines wiederkehrend anfallenden Abfalls gilt für die Dauer von zwei Jahren . Der Ausstufungszeitraum verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn bis sechs Monate vor Ablauf des Ausstufungszeitraums der grundlegende Beurteilungsnachweis oder ein aktualisierter grundlegender Beurteilungsnachweis als Nachweis der gleichbleibenden Qualität des Prozesses bei der zuständigen Stelle eingebracht wird. Die Ausstufung endet spätestens acht Jahre nach Beginn des Beurteilungszeitraums der grundlegenden Charakterisierung.
Die Ablagerung von gefährlichen Abfällen auf obertägigen Deponien ist verboten . Das heißt, die Abfälle müssen vor der obertägigen Ablagerung ausgestuft (wenn zulässig) oder alternativen Behandlungsverfahren zugeführt werden.
Die Ausstufung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
1. Juli 2025