Bestimmte Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer sind verpflichtet, über den anfallenden Abfall allgemeine Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen betreffen beispielsweise Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen . Die Aufzeichnungen müssen für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraums) und nach Abfallart getrennt geführt werden.
Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler sind verpflichtet, die Abfallaufzeichnungen elektronisch zu führen. Nähere Informationen dazu unter Jahresabfallbilanz - Aufzeichnungen .
Wer keine Abfallsammlerin/kein Abfallsammler und auch keine Abfallbehandlerin/kein Abfallbehandler ist, kann die Aufzeichnungen in beliebiger Form führen ( z.B. als geordnete Sammlung von Rechnungen, Lieferscheinen, aus denen die notwendigen Angaben hervorgehen). Bei gefährlichen Abfällen kann deren Aufzeichnungspflicht durch die Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllt werden.
Transporteurinnen/Transporteure gefährlicher Abfälle können ebenfalls ihre Aufzeichnungspflicht erfüllen, indem sie Begleitscheine sammeln und aufbewahren oder die Begleitscheindaten bei der Übernahme an edm.gv.at ( ? BMLUK ) übermitteln lassen.
Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen :
Die Aufzeichnungen müssen getrennt von den anderen Geschäftspapieren sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Aufzeichnungen müssen der Behörde vorgelegt werden, wenn es diese verlangt.
Die Aufzeichnungen müssen prinzipiell insbesondere folgende Angaben enthalten:
Detaillierter sind die Aufzeichnungspflichten der Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und der Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler (siehe " Jahresabfallbilanz - Aufzeichnungen ").
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Bei Siedlungsabfällen können vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden, was die Angabe der Abfallmenge betrifft, wenn sie über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe nachweislich vertraglich vereinbart wurden.
Auch für Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräten und Altbatterien können (hinsichtlich der Angabe der Abfallmenge) vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Herstellerin/der Hersteller (der Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte bzw. Batterien) an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die Abfälle über dieses System gesammelt werden.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
22. Januar 2024