Deponie -
Deponieerrichtung
Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber muss die Errichtung
einer Deponie oder eines Deponieabschnitts der zuständigen Stelle
anzeigen.
Voraussetzungen
Die Deponieinhaberin/der Deponieinhaber darf erst nach einer
positiven Überprüfung durch die zuständige Stelle Abfälle in die
Deponie einbringen. Sie/er muss den jeweiligen Stand der Technik
einhalten.
Zuständige Stelle
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort
örtlich zuständig ist
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
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https://datenschutz.stmk.gv.at).
Für den Inhalt verantwortlich
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und
Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft