Die Kompostverordnung normiert bundesweit einheitliche
Anforderungen an Komposte aus Abfällen, die als Produkte in Verkehr
gebracht werden. Komposte aus Abfällen dürfen als Produkt nur in
Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser
Verordnung erfüllen.
Die Verordnung stellt genaue Anforderungen an die
Ausgangsmaterialien, die zur Herstellung von Kompost unter
Berücksichtigung der verschiedenen Anwendungsbereiche zugelassen
sind. Je nach Qualität des Endprodukts können drei Qualitätsklassen
von Komposten in Verkehr gebracht werden:
-
Klasse A
Klasse A ist Voraussetzung für eine Eignung des Kompostes
zur landwirtschaftlichen Verwendung.
-
Klasse A+
Klasse A+ stellt eine Sonderklasse dar, die unter der
zusätzlichen Voraussetzung des Verwendens bestimmter beschränkter
Ausgangsmaterialien auch für den ökologischen Landbau geeignet
ist.
-
Klasse B
Klasse B stellt die Mindestqualität dar.
Kompostherstellerinnen/Komposthersteller
bzw.
Importeurinnen/Importeure müssen vor dem ersten Inverkehrbringen
des Kompostes und bei wesentlichen Änderungen eine Meldung an das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und
Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK)
übermitteln.
Fristen
-
Herstellerinnen/Hersteller
bzw.
Importeurinnen/Importeure von Müllkompost oder von
Kompost der
Qualitätsklasse B müssen folgende Angaben
bis zum 10. April für das vorangegangene
Kalenderjahr melden:
- Jahresmengen und Verwendungszweck (mögliche Anwendung
entsprechend der Deklaration und Kennzeichnung des Kompostes)
der tatsächlich abgegebenen Komposte
- Einmalig vor dem ersten Inverkehrbringen und bei
wesentlichen Änderungen: Nennung der potenziellen
Abnehmerinnen/Abnehmer (zumindest wenn mehr als 10 Prozent von
der Kompostherstellerin/vom Komposthersteller an noch nicht
gemeldete potenzielle Abnehmerinnen/Abnehmer übergeben
wurden)
-
Herstellerinnen/Hersteller
bzw.
Importeurinnen/Importeure von Müllkompost müssen
zusätzlich einmalig vor dem ersten
Inverkehrbringen und bei wesentlichen Änderungen
bis zum 10. April für das vorangegangene
Kalenderjahr einen Qualitätsnachweis melden
(Überprüfungsvertrag mit befugter Fachperson oder Fachanstalt zur
Sicherstellung der nötigen Qualität und der Überprüfung des
Einhaltens des Vermischungsverbots)
-
alle Herstellerinnen/ Hersteller
bzw.
Importeurinnen/Importeure müssen
Änderungen der gemeldeten Daten sowie die
Einstellung des Inverkehrbringens
innerhalb von drei Monaten melden
Verfahrensablauf
Die Meldung kann formlos, mittels Formular oder im Rahmen der
Registrierung auf edm.gv.at erfolgen.
Sie muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Telefonnummer und - falls vorhanden -
Abfallbesitzernummer der Herstellerin/des Herstellers
- Kategorie der kompostierbaren Ausgangsmaterialien, die zur
Kompostherstellung verwendet werden
- Bezeichnung des Kompostes gemäß der Kompostverordnung (
z.B. "Kompost",
"Qualitätskompost", "Qualitätskompost geeignet für den
ökologischen Landbau", "Qualitätsklärschlammkompost",
"Müllkompost" oder "Rindenkompost")
- Verpflichtende Erklärung, dass das Vermischungsverbot
eingehalten wird
Herstellerinnen/Hersteller
bzw.
Importeurinnen/Importeure von Müllkompost oder von Kompost der
Qualitätsklasse B, der nach Kompostverordnung in Verkehr gebracht
werden soll, müssen zusätzlich folgende Angaben machen:
- Jahresmengen und Verwendungszweck (mögliche Anwendung
entsprechend der Deklaration und Kennzeichnung des Kompostes) der
tatsächlich abgegebenen Komposte einmal jährlich, bis zum 10.
April für das vorangegangene Kalenderjahr
- Einmalig vor dem ersten Inverkehrbringen und bei wesentlichen
Änderungen bis zum 10. April für das vorangegangene Kalenderjahr:
Nennung der potenziellen Abnehmerinnen/Abnehmer (zumindest wenn
mehr als 10 Prozent von der Kompostherstellerin/vom
Komposthersteller an noch nicht gemeldete potenzielle
Abnehmerinnen/Abnehmer übergeben wurden)
Im
USP
registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit,
edm.gv.at und viele weitere
Online-Verfahren
mit einem einzigen Einloggen im
USP zu
nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im
USP finden
sich im
Online-Ratgeber zur
USP
-Registrierung .
Erforderliche Unterlagen
- In der Regel: keine
- Bei Herstellerinnen/Herstellern
bzw.
Importeurinnen/Importeuren von Müllkompost einmalig vor dem
ersten Inverkehrbringen und bei wesentlichen Änderungen bis zum
10. April für das vorangegangene Kalenderjahr: Qualitätsnachweis
(Überprüfungsvertrag mit befugter Fachperson oder Fachanstalt zur
Sicherstellung der erforderlichen Qualität und der Überprüfung
der Einhaltung des Vermischungsverbotes)
Kosten
Es fallen keine Kosten für die Meldung an.
- Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene
Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält,
werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem
Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen
automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der
Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie
auch zum Zweck der Überprüfung.
- Die allgemeinen Informationen
- zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung,
Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und
Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
- zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische
Datenschutzbehörde;
- zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum
Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der
Datenschutz-Informationsseite (
https://datenschutz.stmk.gv.at).
Für den Inhalt verantwortlich
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und
Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft