Natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer), die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, müssen u.a. bei der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte(n) ihren Namen verwenden - für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften ist dies der gesetzliche oder in den Statuten festgelegte Name.
Folgende Änderungen sind der Gewerbebehörde anzuzeigen:
Bei Namensänderungen natürlicher Personen, die bereits im Zentralen Personenstandsregister oder im zentralen Melderegister verzeichnet sind, müssen ebenfalls keine Anzeigen bei der Gewerbehörde erstattet werden. In diesen Fällen wird die Gewerbehörde automatisch vom Zentralen Melderegister verständigt.
Bei Vereinen muss der neue Wortlaut bereits im Vereinsregister eingetragen sein.
Änderungen des Namens sind innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
[Zuständige Stelle / Formular...] |
Die Anzeige der Namensänderung kann - formlos oder mittels Formular - persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
Die Behörde trägt die Namensänderung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein und sendet auf Antrag einen neuen Auszug aus dem GISA per Normalpost zu.
Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, ist der Vereinsregisterauszug nicht vorzulegen.
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
§ 63 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
12. Januar 2024