Ein Gewerbe darf in Österreich nur dann ausgeübt werden, wenn eine Gewerbeberechtigung vorliegt. Als Nachweis für die Gewerbeberechtigung dient der Auszug aus dem Gewerberegister (früher: Gewerbeschein).
Die beabsichtigte Ausübung eines Gewerbes muss bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist, angemeldet werden. Grundsätzlich kann das Gewerbe sofort nach Anmeldung ausgeübt werden. Eine Ausnahme bilden die sogenannten § 95 Gewerbe , deren Ausübung erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides möglich ist.
Die Gewerbebehörde trägt die Anmelderin bzw. den Anmelder in das Gewerberegister ein und bescheinigt die Eintragung durch einen Auszug aus dem Gewerberegister.
Ein Antrag bei der Gewerbebehörde ist erforderlich für die
Ein Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu stellen.
Folgende Änderungen müssen bei der Gewerbebehörde angezeigt werden:
In den Geltungsbereich der
Gewerbeordnung
fallen grundsätzlich gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten.
Davon ausgenommen sind z.B. Land- und Forstwirtschaft oder Bergbau.
Auch selbstständige Berufe wie z.B. Ärztin oder Arzt, Notarin oder
Notar und Apothekerin oder Apotheker sind durch andere Gesetze
geregelt. Ebenso unterliegt der Privatunterricht nicht der
Gewerbeordnung.
Die Gewerbeordnung unterscheidet
freie
Gewerbe und
reglementierte
Gewerbe.
Alle Gewerbe, die nicht als "reglementierte Gewerbe" eingestuft werden, sind automatisch "freie Gewerbe".
Wer ein reglementiertes Gewerbe (z.B. Tischlerin oder Tischler) ausüben möchte, muss einen Befähigungsnachweis erbringen. Dieser Nachweis bestätigt, dass die Anmelderin oder der Anmelder die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Ausübung des betreffenden Gewerbes besitzt.
Hinweis: Wie der Befähigungsnachweis zu erbringen
ist, finden Sie in der
Gewerbeordnung
und in den
Befähigungsnachweisverordnungen
der einzelnen reglementierten Gewerbe. Es können Prüfungen,
schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen davon,
aber auch das Ablegen der Meisterprüfung vorgeschrieben sein.
Erbringt eine Einzelunternehmerin oder ein Einzelunternehmer
selbst keinen Befähigungsnachweis, muss eine
gewerberechtliche Geschäftsführerin oder ein
gewerberechtlicher Geschäftsführer mit
Befähigungsnachweis bestellt werden.
Achtung: Handelt es sich um eine juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein etc.) oder um eine eingetragene Personengesellschaft, muss immer eine gewerberechtliche Geschäftsführerin oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, unabhängig davon, ob ein Befähigungsnachweis notwendig ist.
Innerhalb der reglementierten Gewerbe sind zwei Untergruppen zu unterscheiden: